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Nicht titulierte Forderung wird vom Verwalter bestritten: Was nun?
| Häufig kommt es vor, dass der Insolvenzverwalter die vom Gläubiger nicht titulierte angemeldete Forderung bestreitet. Ein Leser fragt: Was muss der Gläubiger im Hinblick auf eine Feststellungsklage beachten? Bis wann kann er diese erheben? Gibt es Fristen einzuhalten? |
Von einer voreiligen Erhebung der Feststellungsklage ist aus Kostenrisikogründen abzuraten. Der Gläubiger sollte sich zunächst mit dem Verwalter in Verbindung setzen, um die Gründe des Bestreitens zu erfragen. Denn stellt der Verwalter bei einer „verfrüht“ eingereichten Feststellungsklage noch vor der mündlichen Verhandlung die Forderung zur Tabelle fest und hat es der Gläubiger zuvor versäumt, vor Klageerhebung beim Verwalter nachzufragen, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten ist, trägt der Gläubiger die Kosten (BGH NZI 06, 295; LAG Hamm ZIP 02, 770; LG Bonn ZIP 00, 1310; LG Aachen NZI 02, 389).
MERKE | Da die Forderung des Insolvenzgläubigers im o. g. Fall nicht tituliert ist, muss dieser zwingend die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden (Insolvenzgläubiger) betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Grund: Nur durch obsiegendes Urteil ist gewährleistet, dass der Gläubiger noch in das durch den Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann, um an einer (quotenmäßigen) Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen. Um das zu gewährleisten, muss der Gläubiger dem Insolvenzverwalter binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verteilung nachweisen (= 3. Tag nach der Veröffentlichung; § 9 Abs. 1 S. 3, 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO; § 187 Abs. 2 BGB), dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist (§ 189 Abs. 1 InsO). Hierbei tritt der Gläubiger entweder in ein schon zwischen dem Schuldner und ihm schwebendes Verfahren über die Forderung ein oder beginnt ein eigenes Verfahren (Braun/Specovius, InsO, 4. Aufl. § 179 Rn. 9). Ist bereits ein Verfahren anhängig, ist dies wieder aufzunehmen, wobei dann der Schuldner als Partei ausscheidet und an dessen Stelle der Insolvenzverwalter tritt. |
Sachlich zuständig für die Klage ist ausschließlich das AG, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war (§ 180 Abs. 1 S. 1 InsO). Gehört jedoch der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit des AG, ist das LG ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört (§ 180 Abs. 1 S. 2 InsO; § 23 GVG). Der Streitwert bemisst sich hierbei nach der voraussichtlichen Insolvenzquote (§ 182 InsO).
Weiterführender Hinweis
- Forderungsprüfung: Schuldnerwiderspruch und Reaktionsmöglichkeiten des Gläubigers, VE 10, 191