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  • · Nachricht · Insolvenz

    Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an Verfahrenseröffnung fällt bei Erfüllung weg

    | Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat ( BGH 12.07.2012, IX ZB 18/12, Abruf-Nr. 122511 ). |

     

    Am 22.2.11 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, eine Krankenkasse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 9.3.11 stellte auch die weitere Beteiligte zu 2, ebenfalls eine Krankenkasse, einen entsprechenden Antrag. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellte das Insolvenzgericht am 9.5.11 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen an.

     

    In der Zeit vom 11. bis zum 16.5.11 leistete die Lebensgefährtin des Schuldners insgesamt gut 15.000 EUR auf fällige Gläubigerforderungen. Dabei glich sie auch die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 aus. Der Schuldner ist nicht zu einer Rückzahlung der für ihn erbrachten Leistungen verpflichtet. Seiner bei der weiteren Beteiligten zu 2 versicherten Arbeitnehmerin kündigte er im Hinblick auf die Schließung seiner zweiten Betriebsstätte zum 31.5.11 und meldete sie bei der weiteren Beteiligten zu 2 ab. Am 19.5.11 führte der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten aus, die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Zahlungsunfähigkeit bestehe nicht mehr fort.

     

    Bereits durch Schreiben vom 17.5.11 hat die weitere Beteiligte zu 1 ihren Antrag für erledigt erklärt. Die weitere Beteiligte zu 2 hat demgegenüber am 28.5.11 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO um gerichtliche Entscheidung über den Eröffnungsantrag gebeten. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen. Das Insolvenzgericht hat die beiden zuvor getrennt geführten Verfahren miteinander verbunden, den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig abgewiesen und im Übrigen über die Kosten entschieden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners weiter.

     

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet: Der weiteren Beteiligten zu 2 fehlt jedenfalls das gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn der Schuldner hatte u.a. der bei ihr versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann. Hierauf hatte schon das Insolvenzgericht seine Entscheidung hilfsweise gestützt.

    Quelle: ID 35307280