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  • · Nachricht · Insolvenz

    Selbstständiger Schuldner: Zweites Insolvenzverfahren möglich

    | Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden. |

     

    Grundsätzlich gilt: Neugläubiger haben, kann der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstständig tätige Schuldner die aus seiner Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (st. Rspr.: BGH 18.5.04, IX ZB 189/03; 3.7.08, IX ZB 182/07). Hier gilt aber eine Ausnahme: Nach § 35 Abs. 2 InSO kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Vermögen aus beabsichtigter oder durchgeführter selbstständiger Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. So soll der Insolvenzschuldner die Gelegenheit erhalten, außerhalb des Insolvenzverfahrens einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Gibt es eine Haftungsmasse, kann auch ein zweites Insolvenzverfahren durchgeführt werden, dass (nur) der Befriedigung der Neugläubiger dient.

    Quelle: ID 33652020