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  • · Nachricht · Insolvenz

    So ist eine Befriedigungsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen

    | Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht, die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen, bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen. Das hat jetzt der BGH entschieden ( 4.2.16, IX ZB 13/15, Abruf-Nr. 184170 ). |

     

    Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 S. 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 S. 2 InsO.

     

    Um die Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung zu versagen, muss der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 S. 2 InsO erteilt haben. Er muss zudem vom Gericht aufgefordert werden, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.

    Quelle: ID 43911452