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Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins
| Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist ( BGH 11.4.13, IX ZB 94/12, Abruf-Nr. 131720 ). |
Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
Quelle: ID 40017620