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  • · Nachricht · Insolvenz

    Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei sonstigen Sachen

    | Sog. absonderungsberechtigte Gläubiger, die wegen eines insolvenzfesten Pfandrechts (vgl. § 50 Abs. 1 InsO) vorzugsweise aus dem (Pfand-)Gegenstand zu befriedigen sind, sind nahezu in jedem Insolvenzverfahren anzutreffen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang geklärt: Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte (BGH 27.10.22, IX ZR 145/21, Abruf-Nr. 233229 ). |

     

    Die Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf die Befriedigung des einzelnen Insolvenzgläubigers, da der Insolvenzverwalter bei einem Verwertungsrecht aus dem Verwertungserlös einen Kostenbeitrag für die Insolvenzmasse beanspruchen kann. Insofern mindert sich für den Absonderungsgläubiger und gleichzeitigen Insolvenzgläubiger sein Befriedigungsanteil. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

     

    • Nach § 166 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. § 166 Abs. 2 InsO regelt zudem, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf.

     

    • Der BGH stellt klar, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sonstige Rechte nicht der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Solche sonstigen Rechte sind z. B. Geschäftsanteile, Marken, Patente, Urheberrechte, der Kundenstamm, Know-how etc.

     

    Beachten Sie | Die InsO unterscheidet begrifflich zwischen Sachen, Gegenständen und Forderungen. § 90 BGB definiert Sachen allgemein als körperliche Gegenstände. Forderungen sind unkörperliche Gegenstände. Der Oberbegriff des Gegenstands erfasst nicht nur Sachen und Forderungen, sondern auch sonstige Vermögensrechte. Letztere sind aber nicht zugleich Forderungen.

     

    MERKE | Soweit der Verwalter also nicht zur Verwertung berechtigt ist, ist dem Gläubiger die Verwertung gestattet (§ 173 Abs. 1 InsO). Daher fallen auch keine Kosten an. Hiervon zu unterschieden ist der Fall, wenn der Insolvenzverwalter den Gegenstand bzw. die Forderung, zu dessen Verwertung er nach § 166 InsO berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt. Dann muss der Gläubiger aus dem Verwertungserlös ‒ nur ‒ Feststellungskosten von 4 Prozent und nicht von 5 Prozent sowie ggf. die USt. vorweg an die Masse abführen (§ 170 Abs. 2 InsO).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Kostenbeitrag: Das müssen Absonderungsberechtigte beachten, VE 20, 62
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 39 | ID 49041897