· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Beseitigung der Verstrickung während des Restschuldbefreiungsverfahrens
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vielfach lastet auf einem P-Konto des Schuldners bei einer späteren Insolvenzeröffnung eine Pfändung, die außerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums der §§ 130, 131 InsO insolvenzfest (§ 50 InsO) erwirkt wurde. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens hat der BGH ( VE 18, 26 ) bereits entschieden, dass die Verstrickung einer vorinsolvenzlich gepfändeten und erst im Lauf des Verfahrens entstehenden Forderung dadurch beseitigt werden kann, dass die Vollziehung des PfÜB für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. Praktisch stellt sich dann aber die Frage, ob dies auch für das nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnende Restschuldbefreiungsverfahren gilt. |
1. Diese Entscheidung müssen Sie als Gläubiger kennen
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 2.12.21 (IX ZB 10/21, Abruf-Nr. 227901) entschieden: Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des PfÜB bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.
2. Das sind die Konsequenzen der Entscheidung
Die Entscheidung ergänzt die o. g. Entscheidung des BGH (VE 18,26) und schützt u. a. den Pfändungsgläubiger über das Insolvenzverfahren hinaus im Restschuldbefreiungsverfahren. Denn solange nicht feststeht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung.
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