· Fachbeitrag · Schuldnerwiderspruch
Veranlassen Sie als Gläubiger die sofortige Löschung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger meldet aufgrund von rückständigen titulierten Unterhaltsansprüchen seine Forderung wegen vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht an (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Schuldner legt nach Belehrung durch das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO nur gegen das Attribut rechtzeitig Widerspruch ein. Das Insolvenzgericht trägt den Widerspruch in die Insolvenztabelle ein. Das Problem für den Gläubiger: Solange die Forderung mit einem Widerspruch behaftet ist, ist keine (Einzel-)Zwangsvollstreckung aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) möglich. Daher muss der Gläubiger in solchen Fällen in die Offensive gehen. |
1. Grundsatz bei der Forderungsanmeldung beachten
Verbindlichkeiten des Schuldners aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO). Dies gilt aber nur, soweit der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch einlegt.
Das Insolvenzgericht muss daher den Schuldner darauf hinweisen, dass er gegen diese Forderung Widerspruch einlegen kann (§ 175 Abs. 2 InsO).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig