· Fachbeitrag · Unerlaubte Handlung
Verspätete Anmeldung einer Deliktsforderung
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur ausgenommen, wenn Forderung und Rechtsgrund spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Tabelle angemeldet wurden (BGH 7.5.13, IX ZR 151/12, Abruf-Nr. 132521). |
Sachverhalt
Die Klägerin (Gläubigerin) meldete in dem am 1.10.02 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Schuldner) im Dezember 02 offene Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge an, die in Höhe von über 55.000 EUR unter laufender Nr. 2 zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Am 19.1.10 meldete sie nachträglich über 13.000 EUR Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an (Rechtsgrund: Deliktsforderung). Der Insolvenzverwalter teilte dem Insolvenzgericht diese nachträgliche Anmeldung mit und beantragte einen besonderen Termin zu ihrer Prüfung. Mit Beschluss vom 3.9.10 wurde der Prüfungstermin auf den 25.10.10 bestimmt, der Beklagte aber nicht über sein Widerspruchsrecht gemäß § 175 InsO belehrt. Ebenfalls mit Beschluss vom 3.9.10 gewährte das Insolvenzgericht dem Beklagten die Restschuldbefreiung. Danach wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Rechtspfleger teilte der Klägerin mit, über die Restschuldbefreiung habe schon vor der Nachtragsanmeldung der Klägerin entschieden werden können; es sei deshalb ungerecht, sie jetzt noch zu berücksichtigen und zu prüfen. Die Klägerin verfolgt ihre Nachtragsanmeldung im Wege der Feststellungsklage weiter. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die gewährte Restschuldbefreiung. In den Tatsacheninstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH wies diese als unbegründet zurück. Begründung: Eine nachträgliche Anmeldung des Anspruchsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO konnte nicht mehr wirksam erfolgen.
Praxishinweis
Deliktsansprüche sollten - am besten sofort - mit der Forderungsanmeldung zur Tabelle angemeldet werden, sonst tritt nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des Arbeitseinkommens Präklusion ein und die Forderung geht uneinbringlich verloren! Hier war die Nachmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr als sieben Jahre und drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Über die Erteilung der Restschuldbefreiung hätte das Gericht daher längst entscheiden müssen (BGHZ 183, 258). Somit war die Gläubigerin gehindert, ihrer Forderungsanmeldung aus dem Jahr 02 die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für einen Teil der Forderungen nachzuschieben. Die Nachmeldung war somit von vornherein zurückzuweisen. Entscheidend ist auch nicht, ob dem Schuldner später die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird. Kommt es zu ihrer Erteilung, verliert die Forderung ihre Durchsetzbarkeit, weil sie nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO angemeldet worden ist. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, kann die Forderung ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Deliktsforderung handelt, weiterverfolgt werden. Die Präklusion wirkt sich nur dann aus, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.