· Nachricht · Bedingter Pfändungsauftrag
„Alte“ Vermögensauskunft löst keine Gebühr aus
| Verlangt der Gläubiger, dass pfändbare Habe auf Basis eines neuen Vermögensverzeichnis geprüft wird, muss der Gerichtsvollzieher eine aktuelle Vermögensauskunft abnehmen. Sonst steht ihm die Gebühr nach Nr. 604, 205 KV GvKostG nicht zu (OLG Köln 8.4.19, 17 W 120/18, Abruf-Nr. 209270 ). |
Im betreffenden Fall sollte der Gerichtsvollzieher gemäß Modul K 3 des amtlichen Formulars nach Abnahme der Vermögensauskunft pfänden. Daher musste auch zwingend eine Auskunft abgenommen werden. Tatsächlich schickte der Gerichtsvollzieher aber lediglich ein bereits früher vom Schuldner abgegebenes Vermögensverzeichnis an den Gläubiger. Auf der Basis eines bereits diverse Monate alten Verzeichnisses kann aber aktuell pfändbare Habe nicht bestimmt werden. Es besteht die Gefahr, dass aufgeführte Gegenstände bereits nicht mehr beim Schuldner vorhanden bzw. schon von anderen Gläubigern gepfändet worden sind.
PRAXISTIPP | Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich. Das OLG Köln unterstützt die Position der Gläubiger, mit der Sie in ähnlichen Fällen argumentieren können. Machen Sie eine neue Vermögensauskunft zur Bedingung, dass gepfändet wird, muss der Gerichtsvollzieher sich hieran auch halten. |