· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Wenn es nichts zu pfänden gibt, entsteht auch keine Gebühr
| Ein Gerichtsvollzieher erhält keine Gebühren gemäß Nr. 604, 205 GvKostG-KV, wenn er in das Vermögensverzeichnis nichts Pfändbares aufnimmt. Schließlich hatte er keinen Mehraufwand, der dies rechtfertigen würde. In dieser gebührenrechtlich umstrittenen Frage entschied das OLG Brandenburg (15.12.22, 6 W 61/22, Abruf-Nr. 234418 ) zugunsten des Gläubigeranwalts. |
Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Im Formular nach § 1 GVFV war das Modul K3 angekreuzt (Pfändung, soweit sich aus Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben). Obwohl sie keine pfändbare Habe protokollierte, berechnete die Gerichtsvollzieherin die Position „Nicht erl. Pfändung KV 604, 205“ in Höhe von 15 EUR sowie eine „Auslagenpauschale nach KV 716“ in Höhe von insgesamt 11,80 EUR (= insgesamt 26,80 EUR). Nach erfolgloser Erinnerung und Beschwerde hatte der Bevollmächtigte die Gläubigerin mit ihrer weiteren Beschwerde zum OLG Brandenburg Erfolg.
Das OLG folgt jener Meinung in der Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen für die Nr. 604 KV GvKostG in der hier vorliegenden Konstellation nicht vorliegen. Es fehlt schon an einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher, wie ihn die Vorbem. 6 zu den Nr. 600 bis 604 KV GvKostG zwingend voraussetzt.
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