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  • 15.10.2019 · Nachricht · Dokumentenpauschale

    Übersenden der Abschriften von Drittauskünften

    | Übersendet der Gerichtsvollzieher (GV) Abschriften von Drittauskünften, ist er den Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten aus § 802I Abs. 3 ZPO nachgekommen und hat Gläubiger und Schuldner über das Ergebnis der Erhebung unterrichtet. Diese Tätigkeit wird über die Gebühr der Nr. 440 KV GvKostG – Einholen einer Auskunft – abgegolten. Eine gesetzliche Ermächtigung, nach Nr. 700 KV GvKostG die Dokumentenpauschale zu erheben, besteht daher nicht (AG Nordhorn 7.8.18, 4 M 3234/18, Abruf-Nr. 211381 ). |