· Fachbeitrag · Erstattungsfähigkeit
Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach Aufhebung eines Vollstreckungsbescheids
| Der Antragsgegner legt Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (VB) ein. Das Prozessgericht stellt die Zwangsvollstreckung aus dem VB zunächst gegen Sicherheitsleistung ein, die durch den Rechtsanwalt des Beklagten erbracht wird. Durch späteres Urteil wird der VB aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Tenor lautet: „Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Erlass des VB des AG ... vom … bedingten Kosten. Diese trägt der Beklagte.“ Es fragt sich nun, ob für die hinterlegte Sicherheitsleistung zusätzliche Kosten anfallen, die im Rahmen der Kostengrundentscheidung gegen den Kläger mit festzusetzen sind. |
1. Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind festsetzbar
Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 17.1.06 (VE 06, 180; ebenso AG Korbach 4.3.11, 3 C 140/10 (71), n.v., Abruf-Nr. 113658) entschieden, dass die Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung solche der notwendigen Rechtsverteidigung darstellen und daher durch das Prozessgericht im Rahmen der Kostenausgleichung gemäß §§ 103 ff. ZPO mit festzusetzen sind.
2. Kosten zur Erbringung der Sicherheitsleistung
Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ausgeübt wird, überhaupt zusätzliche Gebühren auslöst und diese damit festsetzbar sind, ist hingegen streitig.
Das AG Korbach (a.a.O.) hat sich in seiner aktuellen Entscheidung der Auffassung angeschlossen, dass ein Prozessvertreter, der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen seinen Mandanten die Hinterlegung der Sicherheit selbst bewerkstelligt, hierfür eine gesonderte Abrechnung (Nr. 2300 VV RVG) vornehmen kann. Grund: Eine Hinterlegung wird nach einem besonderen gerichtlichen Verfahren durchgeführt, das im Hinterlegungsgesetz geregelt sei. Ein solches besonderes gerichtliches Verfahren schließe die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 S. 2 RVG aus (so im Ergebnis auch Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 19 RVG, Rn. 66). Diese Gebühr sei zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.
Nach Auffassung des AG Korbach handelt es sich nicht um Kosten, die durch den Erlass des VB bedingt sind und deshalb nach der Kostenentscheidung gerade nicht zu ersetzen sind. Diese Kosten sind vielmehr allein entstanden, weil sich die Klägerseite dafür entschieden hat, trotz des Einspruchs die Zwangsvollstreckung aus dem VB zu betreiben. Wird der Titel später aufgehoben und die Klage abgewiesen, hat die Klägerseite dem Beklagten den aus der Vollstreckung resultierenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO). Dies entspricht den beiden zusätzlichen Gebühren, da die Klägerseite trotz der Aufforderung durch die Beklagtenseite die Zwangsvollstreckung nicht einstellte, sodass die vom Gericht angeordnete Sicherheit hinterlegt werden musste und dies dem Gerichtsvollzieher nachzuweisen war.