· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Gleichzeitiger Antrag auf VA und Drittauskünfte: Gebühr für Drittauskünfte nicht erstattungsfähig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis tritt immer wieder folgende Situation auf: Der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft (VA) abzunehmen und zugleich, Drittauskünfte einzuholen. Der Schuldner zahlt im Termin zur Abnahme der VA die Hauptforderung zzgl. Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Abnahme der VA sowie die Gerichtsvollzieherkosten. Der Gerichtsvollzieher leitet den Betrag mit dem Vermerk „Vollzahlung“ an den Gläubiger weiter. Der Gläubiger beantragt daraufhin, die Zwangsvollstreckung wegen weiterer Anwaltskosten für den Antrag auf Einholen der Drittauskünfte fortzusetzen. Regelmäßig lehnt der Gerichtsvollzieher dies mit der Begründung ab, das Ersuchen um Drittauskünfte sei nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich sei. Mit der Vollzahlung sei das Ersuchen nicht mehr zulässig gewesen. Zu Recht? |
1. Das sagt der BGH
Ja. Mit Beschluss vom 5.3.20 (I ZB 50/19, Abruf-Nr. 216234) hat der BGH die entscheidende Frage geklärt, dass die Kosten des Antrags auf Einholen von Drittauskünften bei gleichzeitigem Antrag auf Abnahme der VA keine notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellen.
2. Interessenabwägung spricht zugunsten des Schuldners
Den gleichzeitigen Antrag auf Einholen von Drittauskünften hat der Gläubiger in der eingangs beschriebenen Konstellation voreilig gestellt. Denn das Einholen von Drittauskünften nach § 802a Abs. 1 S. 1 ZPO ist gegenüber der VA subsidiär.
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