· Fachbeitrag · Gerichtsgebühren
Auskunft aus Schuldnerverzeichnis kann kostenfrei sein
| Gläubiger beantragen beim AG immer wieder schriftlich die Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht. Oft verlangen Gerichte hierfür - auch wenn im Verzeichnis nichts eingetragen ist (sog. Negativauskunft) - eine Gebühr für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ nach Nr. 1401 JVKostG VV von 15 EUR. |
Nach Ansicht des AG Frankfurt/Main (21.11.14, 75 AR 5/14) kann eine solche Gebühr nicht erhoben werden. Sie wird nach Nr. 1401 JVKostG VV zwar auch „für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist“, somit grundsätzlich auch für eine Negativauskunft. Allerdings können Kosten nach § 1 Abs. 2 JVKostG durch die Länder nur für einen in § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Kostentatbestand erhoben werden. Hierzu gehört die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis gerade nicht.
Achtung | Nach Ansicht des AG kann eine Kostenberechnung daher nur aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgen. Diese waren hier aber nicht vorhanden. Gläubigern ist daher zu empfehlen in solchen Fällen Erinnerung gemäß §§ 1 Abs. 4, 22 Abs. 1 JVKostG gegen die Kostenrechnung einzulegen.