Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.07.2017 · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten

    Keine Gebühr gemäß Nr. § 207 KV GVKostG nach Übersendung der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger

    | In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beantragt beim Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner die Vermögens-auskunft (VA) abzunehmen. Nach Einsicht in das Vermögensverzeichnis stellt der GV fest, dass der Schuldner bereits in anderer Sache die VA abgegeben hat. Daraufhin übersendet der GV dem Gläubiger unter Beifügung der Vollstreckungsunterlagen eine Abschrift dieses Verzeichnisses. Von der Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses setzt er den Schuldner in Kenntnis, belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und fordert den Schuldner gleichzeitig zur gütlichen Einigung auf, um eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. Hierfür verlangt der GV u.a. eine Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG). Zu Recht? |