· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Kostenvorschuss ist pflichtgemäß zu schätzen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ein Leser teilte der Redaktion eine interessante Entscheidung des AG Tettnang mit. Hierbei ging es um die angemessene Höhe eines Kostenvorschusses des Gerichtsvollziehers dafür, den Schuldner zu verhaften. Der Gerichtsvollzieher verlangte einen Vorschuss von 90 EUR. Der Gläubiger hielt dies für zu überzogen und legte gegen die Vorschussrechnung Erinnerung ein. Das AG gab ihm teilweise Recht und wies den Gerichtsvollzieher an, den Kostenvorschuss auf max. 70 EUR zu begrenzen. |
Relevanz für die Praxis
Nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 GVKostG muss der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten zahlen. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger den Vorschuss zahlt.
Der Vorschuss ist so zu bemessen, dass dieser ausreicht, die gesamten durch den Auftrag voraussichtlich entstehenden Kosten zu decken. Insofern muss der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe pflichtgemäß schätzen. Kosten - insbesondere Auslagen -, die nur unter bestimmten Umständen entstehen, sind in die Vorschussberechnung einzubeziehen, wenn der Eintritt dieser Umstände nach den Erfahrungen des Gerichtsvollziehers voraussehbar ist.
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