· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Keine Kostenentscheidung bei Einstellungs- bzw. Schutzantrag in Zwangsversteigerung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Schuldner und Miteigentümer stellen in der Immobiliarvollstreckung regelmäßig Einstellungs- und Schutzanträge. In der Praxis war bislang streitig, ob solche Anträge eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO auslösen und infolgedessen eine Kostenfestsetzung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO gegen den Unterlegenen erfolgen kann. Das hat der BGH jetzt verneint. |
Relevanz für die Praxis
In Zwangsversteigerungsverfahren handelt es sich meist um folgende Anträge:
- § 30a ZVG: nur in der Forderungszwangsversteigerung durch Schuldner
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