Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Bei Vergütungsvereinbarungen ist Vorsicht geboten

    | Bei einer Vergütungsvereinbarung nach dem RVG sind bestimmte formelle Voraussetzungen zu beachten. Wer sie nicht beachtet, verliert u. U. seine Ansprüche. |

     

    Nach § 3a Abs. 1 RVG gilt Folgendes: Die Vereinbarung über die anwaltliche Vergütung bedarf (mindestens) der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet werden. Sie muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (eine Ausnahme gilt allerdings bei der Auftragserteilung). Die Vereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Schließlich muss sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

     

    Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, gilt dies nach dem BGH ebenfalls (12.5.16, IX ZR 208/15, Abruf-Nr. 186785).

    Quelle: ID 44404909