· Nachricht · Kosten und Gebühren
Bemessungsgrundlage für eine Sicherheit: Neben der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen zu berücksichtigen
| Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 S. 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen. Das hat jetzt der BGH klargestellt ( 13.11.14, VII ZB 16/13 ). |
Der BGH hebt hervor: Insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind, gehören zu diesen Nebenkosten.
Quelle: ID 43134559