· Fachbeitrag · Sicherheitsleistung
Antrag auf Herabsetzung/Änderung der Sicherheit
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat über die Änderung von Art und Höhe der im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen Sicherheitsleistung entschieden. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen. |
Sachverhalt
Das LG hatte den Beklagten B. verurteilt, ca. 168.000 EUR zu zahlen, nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des B. zurückgewiesen, das Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem B. eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht Kläger K. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Hiergegen wandte sich B. mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt ‒ vorab ‒ ihm nachzulassen, in Abänderung der Entscheidung des OLG zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die erforderliche Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer „Partnerfirma“, mit der er seit Längerem in Geschäftsverbindung stehe, erbringen zu dürfen. Zudem beantragt er, die Höhe der Sicherheitsleistung „zu bestimmen“. Der BGH wies sämtliche Anträge als unzulässig zurück (26.3.24, VIII ZR 22/24, Abruf-Nr. 241069).
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