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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Keine Kopierkosten bei Übermittlung per beA

    | Der Gläubiger beantragt per beA einen PfÜB aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB). Er reichte den KFB auf dem Postweg ein und fügte vorsorglich die kopierte erste Seite des PfÜB-Antrags bei. Das Vollstreckungsgericht fordert den Gläubiger auf, vier Durchschriften des PfÜB-Antrags einzureichen, sonst würde das Gericht die vier Ausfertigungen selbst erstellen und dem Gläubiger die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 KV GKG in Rechnung stellen. Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO sollen die Parteien zwar den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen.

     

    MERKE | § 133 ZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung als Verfahren der ZPO. Folge: Grundsätzlich sind daher Abschriften des PfÜB-Antrags auch für die Zustellung an Schuldner, Drittschuldner und Gläubiger einzureichen.

     

    Eine Ausnahme vom obigen Grundsatz ergibt sich aber durch § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente. Hierzu zählt nach § 133 Abs. 4 Nr. 2 ZPO auch das beA.

     

    MERKE | Eine Partei, die einen Schriftsatz gemäß § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen (BT-Drucksache 15/4067, 31 re. Sp.). Die Geschäftsstelle muss vielmehr dafür sorgen, dass das elektronische Dokument ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt wird. Dadurch entfällt die Pflicht, Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 KV GKG zu zahlen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 46992732