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  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Klausel über Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonto

    | Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto kann unter bestimmten Voraussetzungen im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. |

     

    Eine Unwirksamkeit ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH gegeben wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zahlen muss oder das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (BGH 13.11.12, XI ZR 500/11, Abruf-Nr. 123855).

    Quelle: ID 37385360