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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Kosten der Vorpfändung sind gemäß § 11 RVG festsetzbar

    | Die für eine Vorpfändung zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV kann gemäß § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (LG Freiburg 2.5.12, 3 T 25/12). |

     

    In der gerichtlichen Praxis besteht oft Streit darüber, ob die Kosten der Vorpfändung nach § 11 RVG durch den Rechtsanwalt gegen den eigenen Mandanten festsetzbar sind. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass die Festsetzbarkeit davon abhänge, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Ein bloßer Pfändungsauftrag sei hierfür nicht ausreichend, da dem Vollstreckungsgericht als Festsetzungsorgan die erforderliche Sachkenntnis fehle (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 11 Rn. 16 „Zwangsvollstreckung“). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden, ist auch eine Festsetzung gegen die eigene Partei zweckmäßig. Hierfür spricht zudem: Erhebt der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Einwendungen, schließt dies eine vereinfachte Festsetzung aus (§ 11 Abs. 5 RVG).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36612210