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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Nur Mindestgebühr bei Forderungspfändung ins Leere? Nein!

    | Ein Gläubigeranwalt beantragt den Erlass eines PfÜB und berechnet eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung. Im Rahmen der Vollstreckung erhält der Gläubiger keine Zahlungen auf seine Forderung. Wenn dann der Gläubigeranwalt weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleitet, setzen vielfach die damit befassten Vollstreckungsgerichte die Gebühren für den zuvor erlassenen PfÜB herab, indem sie den Wert auf die nach dem RVG bestehende Mindestwertstufe von 500 EUR reduzieren, sodass sich hieraus eine Nettovergütung von 15 EUR ergibt (§ 13 Abs. 2 RVG). Zu Recht? |

     

    In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LG Stuttgart dieser Praxis angeschlossen (DGVZ 13, 185). Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist aber umstritten (ebenso wie LG Stuttgart: OLG Köln Rpfleger 01, 149; OLG Karlsruhe RVG prof. 11, 93; LG Hamburg ZMR 09,697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rn. 8).

     

    Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (LG Düsseldorf RVGreport 05, 358; LG Hamburg AnwBl 06, 499; LG Koblenz VE 05, 157). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen gegebenenfalls durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn. 9 bis 15).

     

    Die Entscheidung des LG Stuttgart ist fehlerhaft. Entscheidend als Grundlage für die Berechnung anwaltlicher Gebühren sind vielmehr die Erwartungen des Gläubigers („Welchen Erfolg kann er sich von der Durchführung der Pfändungsmaßnahme versprechen?“, LG Koblenz, a.a.O.). Im Regelfall hat ein Gläubiger stets die Erwartung, dass die Pfändung seine Forderung erfüllt. Deshalb ist der Wert der gepfändeten Forderung in solchen Fällen nicht geringer als der der zu vollstreckenden Forderung. Darüber hinaus ist zu beachten: Es widerspricht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, als für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (OLG Karlsruhe, a.a.O.), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird.

     

    Die Entscheidung des LG Stuttgart zieht für Vollstreckungsgerichte höheren Arbeitsaufwand nach sich. Grund: Meist kann der Gläubiger mangels Informationen bei Beantragung eines PfÜB über die Höhe der zu pfändenden Forderung keine Angaben machen. Er muss daher als Wert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren letztlich die zu vollstreckende Forderung angeben. Die geschilderte Problematik wird erst gelöst sein, wenn endlich der BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hierüber entscheidet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 206 | ID 42396511