· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Richtiger Streitwert bei Vollstreckungsgegenklage wegen Restwert
| Ergibt sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist nur dieser Teil- oder Restbetrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. |
Das hat jetzt der BGH klargestellt (BGH 26.3.12, VI ZR 227/11, Abruf-Nr. 122597). Diese Entscheidung ergänzt den Grundsatz, dass der Streitwertfestsetzung der Betrag zugrunde zu legen ist, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 6065).
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 163 | ID 35434710