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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Richtiger Streitwert bei Vollstreckungsgegenklage wegen Restwert

    | Ergibt sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist nur dieser Teil- oder Restbetrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. |

     

    Das hat jetzt der BGH klargestellt (BGH 26.3.12, VI ZR 227/11, Abruf-Nr. 122597). Diese Entscheidung ergänzt den Grundsatz, dass der Streitwertfestsetzung der Betrag zugrunde zu legen ist, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 6065).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 163 | ID 35434710