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  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Sind Inkassokosten erstattungsfähig? Ja!

    | Inkassokosten sind in Höhe der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erstatten. Sie können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. |

     

    Sind Forderungen unbestritten und fehlt eine Rückäußerung des Schuldners, darf der Gläubiger die Dienstleistung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um die Forderung außergerichtlich durchzusetzen. Hat allerdings das Inkassobüro wiederum eine Wirtschaftsauskunft hinzugezogen, sind deren Kosten nicht zu ersetzen. Ausnahme: Es ist ersichtlich, dass die Beiziehung einer solchen Auskunft notwendig gewesen wäre, die Rechte des Gläubigers zweckentsprechend zu verfolgen (AG Meißen 7.7.16, 104 C 73/16).

    Quelle: ID 44386095