· Nachricht · Kosten und Gebühren
Streitwert einer Räumungsklage
| Bei einer Räumungsklage richtet sich der Streitwert nach dem von den Beklagten zu zahlenden Entgelt für die Dauer eines Jahres ( OLG Koblenz 30.11.12, 2 W 636/12 ). |
Dabei gilt der Grundsatz: Nur die Nettogrundmiete ist in Ansatz zu bringen. Aber eine Ausnahme ist möglich, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart sind.
Quelle: ID 37665380