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Vollstreckungsgegenklage wegen eines Restbetrags: Was ist der richtige Streitwert?
| Bei der Berechnung des richtigen Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage gilt der Grundsatz: Es ist der Betrag zugrunde zu legen, der im Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden soll. |
Dies ist die herrschende Meinung (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 6065). Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Soll die Vollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags angegriffen werden und ergibt sich dies aus den Anträgen oder der Klagebegründung, ist - nur - dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Das hat jetzt der BGH klargestellt (26.3.12, VI ZR 227/11, Abruf-Nr. 122597).
Quelle: ID 35308330