· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Auswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Insolvenzverfahren nehmen stetig zu und damit auch die Zahl der bei Gericht vorgelegten Schuldenbereinigungspläne (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der BGH hat sich jüngst mit der für Gläubiger wichtigen Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan befasst. |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte 2019 die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners beantragt. Im November 2021 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), der zwar die ursprüngliche Forderung des Gläubigers berücksichtigte, jedoch nicht die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Gläubiger ergänzte die Angaben im Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten (Not)Frist (§ 307 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Insolvenzgericht stellte fest, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt (§ 308 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 InsO) und der Schuldner seine Pflichten daraus erfüllte. Es wies den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 2 ZPO) zurück, weil der gesamte Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens erloschen sei, da die Forderung nicht fristgerecht ergänzt wurde.
Relevanz für die Praxis
Der BGH entschied wie folgt:
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