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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kein Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO durch Inkassobüro

    | In der Praxis beantragen immer wieder Inkassounternehmen für ihre Mandanten die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Ist dies von der Vertretungsmacht nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO gedeckt? |

     

    § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO soll sicherstellen, dass Inkassodienstleister in der gesamten Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines solchen vorzunehmen sind (BT-Drucksache 19/20348, S. 72).

     

    Inkassounternehmen dürfen daher weder ein Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren einleiten bzw. in solchen Verfahren tätig werden (sog. kontradiktorische Verfahren; BGH Rpfleger 14, 162; OLG Frankfurt AnwBl 99, 413). Bei kontradiktorischen Verfahren steht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger im Vordergrund (BGH NJW 07, 2993), da es um ein Obsiegen bzw. Unterliegen nach § 788 ZPO i. V. m. § 91 ZPO geht (BGH Rpfleger 14, 162). Hierunter fällt auch das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO.