· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Aufstellung „bisheriger Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern“ nach § 13e RDG
| In der Praxis bestehen derzeit Probleme bei der Forderungsaufstellung der Anlage 6 bis 8 nach § 1 Abs. 4 Nrn. 1, 2 a), b) ZVFV. Eine Entscheidung des LG Oldenburg ( 7.6.24, 6 T 184/24, Abruf-Nr. 245757 ) belegt dies. Diese kann für Gläubiger zu erheblichen Zeitverlusten führen und damit ggf. den Pfändungsrang gegenüber anderen Gläubigern gefährden. |
1. Problematik
In den Forderungsaufstellungen der Anlage 6 bis 8 der seit dem 1.9.24 zwingend zu verwendenden Zwangsvollstreckungsformulare heißt es:
Zu klären ist die Frage nach der Ausgestaltung der Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten in „weiterer Anlage“.
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