Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Aufstellung „bisheriger Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern“ nach § 13e RDG

    | In der Praxis bestehen derzeit Probleme bei der Forderungsaufstellung der Anlage 6 bis 8 nach § 1 Abs. 4 Nrn. 1, 2 a), b) ZVFV. Eine Entscheidung des LG Oldenburg ( 7.6.24, 6 T 184/24, Abruf-Nr. 245757 ) belegt dies. Diese kann für Gläubiger zu erheblichen Zeitverlusten führen und damit ggf. den Pfändungsrang gegenüber anderen Gläubigern gefährden. |

    1. Problematik

    In den Forderungsaufstellungen der Anlage 6 bis 8 der seit dem 1.9.24 zwingend zu verwendenden Zwangsvollstreckungsformulare heißt es:

     

     

    Zu klären ist die Frage nach der Ausgestaltung der Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten in „weiterer Anlage“.