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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO: Vorlage des Originaltitels erforderlich?

    | Streitpunkt bei der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO ist immer wieder die Frage, ob hierzu der Originaltitel vorzulegen ist oder eine Kopie ausreicht. Der folgende Beitrag klärt auf. |

     

    Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, § 104, § 107 ZPO fest. § 103 Abs. 2 ZPO regelt insoweit, dass die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen sind.

     

    Beachten Sie | Das Gesetz verlangt hingegen nicht die Vorlage einer vollstreckbaren Titelausfertigung (LG Stuttgart 11.7.18, 2 T 151/18; a. A. AG Siegburg 21.4.04, 37 M 507/03).