· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Probleme bei Vollstreckungskosten lösen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das Gericht des ersten Rechtszugs muss auf Antrag die gesetzliche Vergütung des Anwalts und die Aufwendungen gemäß § 670 BGB festsetzen (§ 11 RVG). In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung das Vollstreckungsgericht zuständig ist ( VE 05, 101 ). Daraus ergeben sich immer wieder Probleme. |
1. Nur Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind festzusetzen
§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG regelt: Die im Rahmen des Anwaltvertrags gegen den eigenen Mandanten anfallenden Kosten müssen im gerichtlichen Verfahren entstanden sein. Fraglich ist, ob damit das gerichtliche Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht gemeint ist, oder ob hierunter auch die Kosten der Vollstreckung fallen, bei denen es gerade nicht tätig ist, z.B. bei Zahlungsaufforderungsschreiben, Vorpfändungen gemäß § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Die für diese Maßnahmen angefallenen Kosten sind nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden. Dies ergibt sich aus § 753 Abs. 1 ZPO. Folge: Vollstreckungsgerichte lassen derartige Kosten meist nicht gemäß § 788 ZPO zur Festsetzung zu. Der Rechtsanwalt muss sie dann im Erkenntnisverfahren durchsetzen (so auch Gerold/Müller-Raabe, RVG, 21. Aufl. § 11. Rn. 89).
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