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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Quotenvorrecht gilt auch bei Teilzahlungen in Zwangsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis erhalten Gläubiger immer wieder für eine bestimmte Anzahl von durchzuführenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch ihre Versicherung Rechtsschutz. Vielfach stellt sich dann das Problem, ob der Rechtsschutzversicherer auch bei einer durch den Schuldner erbrachten Teilleistung auf die titulierte Forderung des Gläubigers den auf ihn übergegangenen Anspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen kann. Der folgende Beitrag klärt hierüber auf. |

    1. Was ist das Quotenvorrecht?

    Mit einer Zahlung des Rechtsschutzversicherers geht ein etwaiger Erstattungsanspruch auf diesen über (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Das sog. Quotenvorrecht besagt, dass der Übergang auf den Versicherer aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (Gläubigers) geltend gemacht werden kann (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG). Es besteht also ein Befriedigungsvorrecht des Gläubigers als Versicherungsnehmer.

     

    § 86 Abs. 1 S. 2 VVG hat demnach zur Folge, dass vom Schuldner erbrachte (Teil-)Zahlungen zunächst an den Gläubiger weiterzuleiten sind. Insofern ist das Quotenrecht nicht nur bei Kostenerstattungen, sondern auch bei Teilleistungen des Schuldners anzuwenden.