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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Keine Rechtsbeschwerde bei Anordnung von Vorschusszahlung durch Gerichtsvollzieher

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gerichtsvollzieher macht die Durchführung des Vollstreckungsantrags davon abhängig, dass der Gläubiger einen Kostenvorschuss von 200 EUR zahlt. Der Gläubiger legt hiergegen Erinnerung ein. Begründung: Er sei nach landesrechtlichen Bestimmungen von den Kosten befreit. Hat er das richtige Rechtsmittel gewählt? |

    1. Gericht bzw. GV macht Tätigwerden von Vorschuss abhängig

    Gerade in Kostensachen ist es schwierig, das richtige Rechtsmittel herauszufinden. Daher legen Gläubiger oft „das zulässige Rechtsmittel“ ein. Im Einzelnen ist bei Kostensachen Folgendes zu beachten:

     

    Macht das Gericht (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG) bzw. der Gerichtsvollzieher (§ 4 Abs. 1 GVKostG) sein weiteres Vorgehen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig, können Sie hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Eine Ausnahme davon, das weitere Tätigwerden von einem Vorschuss abhängig zu machen, gilt im Fall der PKH-Bewilligung (§ 4 Abs. 1 S. 3 GVKostG; § 14 Nr. 1 GKG) sowie im Fall der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln (§ 4 Abs. 1 S. 3, 4 GVKostG; § 11 S. 1 HS 2 GKG).