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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Verspätete Schlüsselrückgabe löst notwendige Vollstreckungskosten aus

    | Ein typischer Fall aus der Räumungsvollstreckung: In einem gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet sich der Beklagte als Schuldner, bis zu einem bestimmten Termin das streitgegenständliche Objekt (Wohnung, Haus) zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. In einer „Nacht- und Nebelaktion“ zieht er dann aus. Dabei lässt er einige ihm gehörende Gegenstände zurück und gibt die bei ihm befindlichen Schlüssel nicht fristgerecht heraus. Daraufhin stellt der Gläubigeranwalt dem Schuldneranwalt den Vergleich per Empfangsbekenntnis zu und beauftragt kurz darauf den Gerichtsvollzieher mit der Räumung, obwohl er über einen Zweitschlüssel verfügt. Es stellt sich hier die Frage, ob die entstandenen Gerichtsvollzieher- und Rechtsanwaltskosten notwendig gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO sind. Der BGH hat dies jetzt bejaht (17.10.18, I ZB 13/18; Abruf-Nr. 205843 ). |

    1. Muss der Gläubiger trotz Räumungsfrist eine weitere Frist zur vollständigen Räumung setzen?

    Nein. Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist muss der Gläubiger keine weitere Frist zur vollständigen Räumung setzen. Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen (vgl. auch BGH VE 13, 99), ist bereits genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit zur Leistung vereinbart war.

     

    Folge: Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.