· Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung
So rechnen Sie das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ist ein Urteil nicht oder bedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag vom Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird. Diese Entscheidung ist erst zulässig, wenn die Berufungs- bzw. Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist (§ 537 Abs. 1, § 558 ZPO). Ob das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gebührenrechtlich zur Hauptsache zählt oder nicht, wirkt sich für die Einnahmen des Anwalts aus. Dabei ist wie folgt zu differenzieren. |
1. Vollstreckbarkeitsverfahren ist mit Hauptsache abgegolten
Das Verfahren zählt ausnahmsweise nur gebührenrechtlich zur Hauptsache, wenn der nicht angefochtene Teil des Urteils ursprünglich Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war oder später geworden ist, also wenn
- das ursprünglich unbeschränkte Rechtsmittel nachträglich beschränkt worden ist,
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