· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gläubiger aufgepasst: Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.21
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die durch die Bundesregierung zur Konjunkturbelebung beschlossene befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent auf 16 Prozent läuft am 31.12.20 aus, sodass ab dem 1.1.21 wieder der „alte“ Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gilt. Der folgende Beitrag betrachtet die Auswirkungen für die Zwangsvollstreckung und zeigt anhand von Beispielen, was Sie beachten müssen. |
1. Leistungserbringung ist entscheidend
Für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes von 16 oder 19 Prozent ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) entscheidend.
Beachten Sie | Das gilt auch für Teilleistungen, siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG.
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