· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Auslagen für Material und Porto sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckungskosten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der gerichtlichen Praxis fällt auf, dass zwar die „bisherigen Vollstreckungskosten“ im jeweiligen amtlichen Formular geltend gemacht werden und der Gläubiger sie i. d. R. auch darlegt. Allerdings werden in diesem Zusammenhang oft nicht die erforderlichen Auslagen für Material und Porto geltend gemacht. Dies bringt auf Dauer Verluste. |
1. Grundsatz: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
Zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zählen nicht nur die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Gebühren und Auslagen nach Erwirken eines Vollstreckungstitels, sondern auch die Auslagen, die unmittelbar und konkret zur Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung notwendig sind.
MERKE | Auf jeden Fall handelt es sich bei Aufwendungen, die erforderlich sind, um die amtlich vorgeschriebenen Zwangsvollstreckungsauftragsformulare nach der GVFV und ZVFV zu nutzen, um notwendige Aufwendungen. Diese Formulare sind nämlich auszudrucken und zu versenden und daher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendig und damit grundsätzlich erstattungsfähig (AG Münster 14.2.18, 10 M 0174-17). |
2. Nur Glaubhaftmachung, nicht Beweisführung erforderlich
Für die Berücksichtigung des Ansatzes der Auslagen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten. Folge: Es genügt, dass deren Ansatz glaubhaft gemacht ist (§ 788 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO).
Die Glaubhaftmachung muss sich auf das Entstehen, Höhe und die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung erstrecken. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) kann vom Gläubiger eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen.
Beachten Sie | Für die einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt insoweit dessen Versicherung, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO; LG Verden JurBüro 17, 47).
In diesem Zusammenhang bedeutet Glaubhaftmachung aber nicht immer die Vorlage aller Belege oder sonst eine förmliche Beweisführung (§ 294 ZPO). Auch sonstige geeignete Beweismittel genügen hierfür.
MERKE | Was sich von selbst versteht, also die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, die am selben Gericht entstanden sind, braucht im Übrigen nicht durch Vorlage von Belegen oder in anderer Form glaubhaft gemacht zu werden. Es reicht vielmehr die Bezugnahme auf dem Gericht verfügbare Akten aus.
Die Aufwendungen ergeben sich bereits denknotwendig aus der Übersendung des jeweiligen Zwangsvollstreckungsauftrags an das jeweilige Vollstreckungsorgan, dem die entsprechenden Unterlagen vorliegen. |
Übersicht / Auslagen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung | |
Auslagen (gilt insbesondere für Inkassounternehmen, die nicht beA nutzen müssen; vgl. § 130d S. 1 ZPO) | Hinweis |
Papier für Ausdruck, Vordruck an Gericht/Gerichtsvollzieher |
Kosten pro Seite 1,00 EUR/0,50 EUR/0,30 EUR/0,15 EUR (vgl. § 13e RDG i. V. m. Nr. 7000 Ziff. 1 RVG VV) |
Ausdruck von Antrag für eigene Akte | Kosten pro Seite 1,00 EUR/0,50 EUR/0,30 EUR/0,15 EUR (vgl. § 13e RDG i. V. m. Nr. 7000 Ziff. 1 RVG VV) |
Kopieanfertigung von Voll-streckungstitel für eigene Akte | Originaltitel ist i. d. R. an Gericht zu versenden; Ausnahme: § 829a ZPO
Kosten pro Seite 1,00 EUR/0,50 EUR/0,30 EUR/0,15 EUR (vgl. § 13e RDG i. V. m. Nr. 7000 Ziff. 1 RVG VV) |
Kopieanfertigung von einzu-reichenden bisherigen Vollstreckungskosten, insbesondere, wenn Vollstreckungsorgan Vorlage von Belegen fordert | Kosten pro Seite 1,00 EUR/0,50 EUR/0,30 EUR/0,15 EUR (vgl. § 13e RDG i. V. m. Nr. 7000 Ziff. 1 RVG VV) |
Kuvert für Versendung Antragsformulare | In voller Höhe |
Portoauslagen | In voller Höhe (vgl. § 13e RDG i. V. m. Nr. 7001 RVG VV) |