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  • 27.07.2015 · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Bei Eintragung einer Sicherungshypothek können Vollstreckungskosten mit vollstreckt werden

    | In der Praxis fragt es sich immer wieder, ob im Rahmen der Eintragung einer Sicherungshypothek auch bislang nicht titulierte frühere Vollstreckungskosten mit eingetragen werden können. In seinem Beschluss vom 12.12.14 (Rpfleger 15, 331) hat das OLG Rostock entschieden, dass die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek auch die Kosten einer früheren oder der laufenden Vollstreckung umfassen kann, ohne dass der Gläubiger diese in einem gesonderten Titel zuvor festsetzen lassen muss. Für den Gläubiger ergeben sich daraus zwei Handlungsmöglichkeiten. |