· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Ersatzvornahme: Kosten sind gebührenrechtlich besondere Angelegenheit
von Inkasso Wohlgemuth GmbH, Andernach
| Die Vollstreckung vertretbarer Handlungen gemäß § 887 ZPO spielt in der Gerichtspraxis eine große Rolle. Aber nicht immer wird erkannt, wie solche Mandate abzurechnen sind. |
|
Rechtsanwalt R. hat für seinen Mandanten M. einen Titel gegen die beiden Schuldner X. und Y. mit folgendem Tenor erstritten:
Das Gericht hat den Streitwert der Hauptsache auf 30.000 EUR festgesetzt. Da die X. und Y. die Kosten der Ersatzvornahme nicht freiwillig leisten, beauftragt G. Gerichtsvollzieher Z. mit der Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber X. und pfändet dann durch PfÜB das Arbeitseinkommen des X. Wie kann R. aus welchem Streitwert abrechnen? |
1. Ermächtigungs- und Vorauszahlungsverfahren eine Angelegenheit
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Erwirkung eines Beschlusses gemäß § 887 Abs. 1, 2 ZPO lässt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen. Zu beachten ist, dass die Gebühr nur einmal entsteht und zwar auch, wenn eine Entscheidung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zugleich oder später erfolgt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
MERKE | Da im Ausgangsfall gegen mehrere Schuldner vollstreckt wird, fällt die Gebühr mehrfach an (BGH AGS 07, 71). |
Der Gegenstandswert bemisst sich dabei nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also nach dem Interesse, das er an der Vornahme der Handlung hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Maßgeblich ist insoweit das Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung (OLG Köln AGS 05, 262 m. Anm. Mock). Dieses entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache (OLG Rostock AGS 09, 187; KG 9.2.11, 19 W 34/10; OLG Saarbrücken 19.8.09, 5 W 181/09).
R. kann daher das Verfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO wie folgt abrechnen:
| |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG aus 30.000 EUR x 2 | 517,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG x 2 | 40,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 105,98 EUR |
663,78 EUR |
2. Vollstreckung nach § 887 Abs. 2 ZPO ist gesonderte Angelegenheit
Vollstreckt der Gläubiger wegen der Zahlung des Kostenvorschusses, lässt dies eine neue 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV entstehen, da insoweit eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 RVG).
Der Gegenstandswert bemisst sich dabei nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG; hier: 6.000 EUR).
R. kann daher das Verfahren nach § 887 Abs. 2 ZPO wie folgt abrechnen:
| |
Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft | |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG aus 2.000 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG | 45,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 9,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 10,26 EUR |
64,26 EUR | |
Verfahren Forderungspfändung | |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG aus 6.000 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG | 106,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 23,97 EUR |
150,17 EUR |
PRAXISTIPP | Will der Gläubiger die Kosten gegen die Schuldner gemäß § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen, ist zu beachten, dass hierfür das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist. |