· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Immer Ärger mit Ratenzahlungsvereinbarungen
| Ein typischer Fall: Der Schuldner ruft nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim Gläubigervertreter an und bittet um Ratenzahlungsvereinbarung. Der Gläubigervertreter stimmt mündlich der Vereinbarung zu und erklärt, dass auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird, solange die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt werden. Doch später bleiben die Raten aus. Der Gläubiger betreibt dann die Zwangsvollstreckung und macht zugleich eine Einigungsgebühr für die zuvor mündliche Ratenzahlungsvereinbarung geltend. Zu Recht? Ja, sagt aktuell das AG Hamburg-St. Georg (FMP 15, 42). Doch die Entscheidung ist „mit Vorsicht zu genießen“. |
1. Entstehen der Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung
Zwar regelt Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 2 RVG VV u.a., dass die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen entsteht, wenn bereits ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Allerdings liegen diese Voraussetzungen, nämlich ein Mitwirken des Anwalts, nur vor, wenn der Anwalt persönlich an der Einigung mitgewirkt hat (§§ 1 Abs. 1, 5 RVG). Es genügt nicht, wenn, wie häufig, eine Mitarbeiterin der Kanzlei mit dem Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung schließt.
2. Erstattungsfähigkeit der Kosten
Selbst wenn die Einigungsgebühr entsteht, muss der BGH-Beschluss vom 24.1.06 (VE 06, 91) beachtet werden: Nur die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Vollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Fehlt es an einer Kostenübernahme, kommt § 98 ZPO zum Tragen: Danach sind die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH VE 07, 64). An einer Übernahme der Kosten des Vergleichs fehlt es beim telefonischen Angebot einer Ratenzahlungsvereinbarung und der anschließenden Annahme durch den Gläubiger.
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