· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Mehrfache Zwangsmittelanträge = mehrfache Gebühren?
| Gläubiger G. vollstreckt gegen Schuldner S. aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel § 888 ZPO. Im Januar wird auf Antrag des G. erstmals ein Zwangsgeld festgesetzt. Zwei weitere Zwangsgelder werden im Folgenden festgesetzt. Mittels gesonderter Kostenfestsetzungsanträge begehrt G., dreimal eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für das Zwangsmittelverfahren nebst Auslagenpauschalen und USt festzusetzen. Zu Recht? Lesen Sie, was nun der BGH dazu sagt (20.2.20 I ZB 68/19, Abruf-Nr. 214994 ). |
Grundsätzlich gilt: Die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG gilt nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Anwaltstätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. § 15 Abs. 1 RVG gehen aber die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 RVG vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG stellt das Verfahren nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit dar. Bereits sein Wortlaut spricht dafür, das gesamte Verfahren nach § 888 ZPO als Einheit zu sehen. Folge: Pauschal werden mit der 0,3-Verfahrensgebühr alle Tätigkeiten abdeckt, einschließlich der mehrfachen Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder -haft.
Beachten Sie | Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO begehrt der Gläubiger mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung derselben Pflicht des Schuldners. Das einheitliche Vollstreckungsziel (hier: Auskunftserteilung) bleibt dasselbe, sodass sich die Zwangsmittelanträge auch nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung nicht unterscheiden (BGH VE 19, 26). Das Verfahren nach § 888 ZPO ist daher erst mit der (vollständigen) Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet (Mock/N. Schneider/Volpert in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 144).
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