· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Vergütung für Abtretungsanzeige
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Erfolgt im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine freiwillige Abtretung pfändbarer Gehaltsanteile, löst die Anzeige der Abtretung durch den Anwalt des Gläubigers lediglich eine 0,3-Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. So hat es jetzt das AG Norderstedt entschieden. |
Sachverhalt
Parallel zur Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid hatte sich die Gläubigerin unter Mitwirkung ihrer Anwältin vom Schuldner dessen Gehaltsansprüche abtreten lassen. Die Anwältin hat dann beim Arbeitgeber des Schuldners die Abtretung angezeigt und hierfür eine 1,3-Geschäftsgebühr berechnet. Diese 1,3-Geschäftsgebühr hat die Gläubigerin dann als Vollstreckungskosten angemeldet.
Der Gerichtsvollzieher hat diese Kosten nicht berücksichtigt. Auf die Erinnerung hat das AG Norderstedt (5.3.21, 68 M 265/21, Abruf-Nr. 223084) insoweit lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG als erstattungsfähig anerkannt.
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