· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Was kostet die Offenlegung der Lohnabtretung?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vielfach treten Schuldner an den Gläubiger die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge ihres Einkommens ab. Erfüllt der Schuldner seine vertraglichen Pflichten (i. d. R. Ratenzahlungen) nicht, zeigt der Gläubiger dem Arbeitgeber als Drittschuldner die Lohnabtretung an. In der Vollstreckungspraxis kommt es dann immer wieder vor, dass Gläubiger(vertreter) in ihrer Forderungsaufstellung die Kosten für die Offenlegung einer Lohnabtretung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO geltend machen. Dass dies sehr fraglich ist, zeigen die in diesem Zusammenhang bestehenden unterschiedlichen Ansichten. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie hierbei beachten müssen. |
1. Entstehen von anwaltlichen Gebühren für Offenlegung
Ob für den Anwalt als Gläubigervertreter bzw. das mandatierte Inkassounternehmen für die Geltendmachung der Anzeige der Lohnabtretung gegenüber dem Drittschuldner eine Vergütung nach dem RVG entsteht, ist streitig:
- Nach einer Ansicht entsteht für die Offenlegung der Lohnabtretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV (LG Fulda Rpfleger 84, 36; LG Kassel AnwBl. 80, 263; LG Heidelberg Rpfleger 84, 36).
- Das LG Bremen (24.11.21, 4 T 119/21, Abruf-Nr. 226271) ist der Ansicht, dass die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung mit der sich anschließenden Vollstreckungshandlung (PfÜB, Gerichtsvollzieher-Vollstreckung) eine Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG darstellen, sodass die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV nur einmal verlangt werden kann.
- Beachten Sie | Das LG Bremen verkennt allerdings, dass hier nicht § 15 Abs. 2 RVG, sondern § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG als vorrangige Regelung greift. Hiernach ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung.
- Ob somit im Umkehrschluss dieselbe Angelegenheit vorliegt und daher nur einmal eine Gebühr entsteht, richtet sich danach, ob die Vollstreckungsmaßnahme mit einer anderen Vollstreckungsmaßnahme in einem inneren Zusammenhang steht. Dabei stehen nur die Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (LG Bonn Rpfleger 90, 226; BeckOK RVG/v. Seltmann, 55. Ed. 1.9.21, RVG § 18 Rn. 2, 3).
- Insofern müsste also der Gläubiger darlegen, weshalb die Kosten der Lohnabtretungsanzeige zur Vollstreckungshandlung (PfÜB, Gerichtsvollzieher-Vollstreckung) gehört.
2. Erstattungsfähigkeit der Vergütung für die Offenlegung
Nur bei Annahme, dass für die Offenlegung der Lohnabtretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV anfällt, muss das jeweilige Vollstreckungsorgan im Rahmen der anschließenden Vollstreckung deren Notwendigkeit nach § 788 Abs. 1 ZPO prüfen. Auch hier sind die Meinungen unterschiedlich:
- Für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit sprechen sich aus: LG Fulda, a. a. O.; LG Kassel, a. a. O.; LG Heidelberg, a. a. O.
- Eine Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der Kosten eines PfÜB bejaht das LG Köln JurBüro 83, 1038.
- Ebenfalls das LG Köln hat aber auch entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Abtretungsanzeige abzustellen ist. Liegt diese vor der Titulierung, ist keine Erstattungsfähigkeit gegeben (RPfleger 90, 183).
- Keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sehen indes Kindl/Meller-Hannich (Zwangsvollstreckung, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rn. 35 m. w. N.).
3. Erstattungsfähigkeit vereinbaren
Der BGH (VE 06, 91) hat bereits entschieden: Die vom Schuldner in einem Ratenzahlungsvergleich übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Dies lässt sich m. E. auch auf die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung übertragen, wenn auch diese im Rahmen eines Vergleichs in der bereits laufenden Vollstreckung abgeschlossen wird.
Beachten Sie | Hierdurch erzielt der Gläubigeranwalt den Vorteil, dass der Mandant einen direkten Erstattungsanspruch gegen den Schuldner hat. Diesen kann er u. a. dadurch realisieren, dass er sich nach § 788 ZPO die Kosten der Vereinbarung gegen den Schuldner verzinslich mittels Beschluss festsetzen lässt. Hierdurch erhält er einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Leserservice: Haben auch Sie zu dieser Problematik Erfahrungen gemacht oder gar Entscheidungen erstritten, teilen Sie dies der Redaktion gerne mit. Im Rahmen unserer Berichterstattung werden wir in einer der nächsten Ausgaben von VE darüber berichten.