· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Zahlungsaufforderung bei Sicherungsvollstreckung: Vollstreckungsgebühr ist nicht zu erstatten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Erstattungsfähig oder nicht? Das ist häufig die Frage, wenn es um Gebühren rund um Zahlungsaufforderungen geht. Um kein Geld zu verschenken, müssen Rechtsanwälte daher sowohl die Grundsätze als auch die Ausnahmen der Erstattungsfähigkeit kennen - vor allem, wenn es um die Vollstreckungsgebühr geht. |
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Gläubiger G. hat gegen Schuldner S. ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen Sicherheitsleistung erstritten, wonach der S. als Beklagter an den G. als Kläger 10.000 EUR zahlen muss. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des Hauptanspruchs vorläufig vollstreckbar. Der G. forderte S. mittels Zahlungsaufforderung auf, den Hauptsachebetrag binnen zwei Wochen an ihn zu leisten, andernfalls werde er die Sicherungsvollstreckung betreiben. G. beantragte die für die Zahlungsaufforderung entstandene Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 RVG VV gemäß § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen S. festzusetzen. Zu Recht? |
1. Zahlungsaufforderung löst Vollstreckungsgebühr aus
Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (BGH VE 03, 144).
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