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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bei vorläufiger Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

    | In der Praxis ist streitig, ob Rechtsanwaltsgebühren für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Nachweis der Sicherheitsleistung erstattungsfähig sind. Hierzu folgender Beispielsfall: |

     

    • Beispielsfall

    Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Durch landgerichtliches Urteil wird der Beklagte B. verurteilt, an den Kläger K. 14.400 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagtenvertreter X. am 13.10.19 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.10.19 leitet K. das Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Kosten für das Führen des Rechtsstreits ein. B. regt an, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zunächst zurückzustellen, weil er die Berufungsaussichten noch prüfe. Die Kosten werden antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.12.19 festgesetzt. Dem K. wird eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Mit Schreiben vom 5.1.20 wird der B. aufgefordert, die titulierten Zahlungsbeträge an den K. sowie die für die Tätigkeit der Zahlungsaufforderung entstandene Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu zahlen, um zu vermeiden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine Sicherheitsleistung hat der K. zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht. B. zahlte die durch Urteil titulierten Beträge, nicht hingegen die Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung. Zu Recht?

     

    1. Zwingende Unterscheidung: Entstehung von Gebühren bedeutet nicht zugleich Erstattungsfähigkeit

    a) Entstehung der Vollstreckungsgebühr

    Vorliegend hat der Gläubigervertreter die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verdient, denn er ist auftragsgemäß für den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig geworden. Hierzu zählt nämlich auch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, und zwar unabhängig von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung (vgl. BGH VE 03, 144).