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  • · Fachbeitrag · Vorbereitungskosten

    Prozessgericht ist für Festsetzung von Vorbereitungskosten zuständig

    | Ein häufiger Fall: Der Gläubiger bereitet die Vollstreckung vor, plötzlich zahlt der Schuldner, sodass sich die Vollstreckung erledigt hat. Die Frage, die sich dann für den Gläubiger stellt, lautet: Können die entstandenen sog. Vorbereitungskosten festgesetzt werden? Und wenn ja, welches Gericht ist dafür sachlich zuständig? Das KG hat jetzt entschieden, dass hierfür das Prozessgericht zuständig ist. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Welches Gericht für die Festsetzung von sog. Vorbereitungskosten zuständig ist, ist in § 788 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich geregelt und daher umstritten.

     

    • Nach einer Auffassung begründet § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO über seinen Wortlaut hinaus die Zuständigkeit desjenigen AG, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO hätte betrieben werden können, wenn dies erforderlich geworden wäre (KG JurBüro 08, 151; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 788 Rn. 19a; Thomas/Putzo/Seiler, 39. Aufl., § 788 Rn. 16).