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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Wenn nicht klar ist, ob der Schuldner noch lebt ...

    | Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Schuldner S. ist mit seinen Schwestern X. und Y. Erbe eines bebauten Grundstücks. Seine Tochter T. lebt bei ihrer Mutter M. Der S. ist „unbekannt verzogen“. Nachlasspfleger N. konnte S. nicht ermitteln. Ob S. zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch lebte, ist nicht bekannt, sodass nicht feststeht, ob er tatsächlich Erbe geworden ist. Das Nachlassgericht hat daher einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach X. und Y. je zu 1/3 Erbe geworden sind. Erblasser E. ist noch als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gläubiger G. hat den Miterbenanteil des S. gepfändet. Was kann G. unternehmen? |

     

    1. Bestellung eines Abwesenheitspflegers

    Die Abwesenheitspflegschaft kommt zur Anwendung, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines abwesenden Volljährigen - hier S. - der Fürsorge bedürfen (§ 1911 Abs. 1 BGB). Anwendungsfälle sind vor allem unbekannter Aufenthalt als auch Verhinderung an der Rückkehr zur Besorgung der Angelegenheiten des Abwesenden. Der Abwesenheitspfleger wird durch das Betreuungsgericht bestellt (§ 340 Nr. 1, 2 FamFG, § 23a Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 GVG).

     

    2. Aufgaben

    Der Abwesenheitspfleger nimmt die Interessen der abwesenden Person wahr. Im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises ist er gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich (BGH BGHZ 18, 389; BGH JZ 61, 127).